Satzung

Förderkreis Naturkundemuseum Görlitz e.V.

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Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen Förderkreis Naturkundemuseum Görlitz e.V., hat seinen Sitz in Görlitz und ist im Vereinsregister unter VR 6382 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur allseitigen Förderung des Senckenberg Museum für Naturkunde Görlitz durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere zur Förderung von

– Wissenschaft und Forschung,

– Bildung und Lehre,

– Kultur und Kunst,

– der öffentlichen Wahrnehmung und Repräsentation des Museums z.B. mit Neuerwerbungen, Ausstellungen und Veröffentlichungen,

– der naturwissenschaftlichen Sammlungs- und Forschungstätigkeit,

– Veranstaltungen für die breite Öffentlichkeit.

Der Verein ist berechtigt, Zuwendungen sachlicher und finanzieller Art für das Museum entgegenzunehmen und zur sachentsprechenden Nutzung an dieses weiterzugeben.

Er kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Förderzielen auch Preise und Stipendien verleihen.

Er dient der Verbindung des Museums mit den Bürgern und Besuchern und will Gelegenheit zu persönlichem Kontakt und zum Einblick in die Tätigkeit des Museums als Archiv der Natur und Stätte der Bildung und Lehre sowie als Forschungsinstitut bieten und dem Museum Freunde gewinnen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3

1. Die Mitglieder des Vereins werden als

a) Ordentliche Mitglieder2

b) Stifter und Förderer

c) Fachmitglieder

geführt.

Auch Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine und Verbände können Ordentliche

Mitglieder oder Stifter bzw. Förderer werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben

a) bei ordentlichen Mitgliedern durch Aufnahme seitens des Vorsitzenden,

b) bei Stiftern, Förderern und Fachmitgliedern durch Verleihung, die der Vorstand

beschließt.

3. a) Die ordentlichen Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der

Mitgliederversammlung bestimmt wird. Er wird am 1. Januar für das neue Jahr fällig.

b) Stifter bzw. Förderer kann werden, wer einen größeren Beitrag spendet oder wer

einschlägige Fachsammlungen, Einzelstücke oder andere Werte von entsprechendem

Rang stiftet. Der Leiter des zuständigen Sammlungsbereiches des Museums

entscheidet über die Bewertung.

c) Die Fachmitgliedschaft kann an Museumsangehörige sowie an solche Persönlichkeiten

verliehen werden, die mit dem Museum fachlich zusammen arbeiten. In diesem Kreis

sollen alle Arbeitsrichtungen des Museums in angemessenem Verhältnis vertreten

sein.

Die Verleihung erfolgt durch den Vorsitzenden auf Grund von Vorschlägen des

Vorstandes oder des Direktors des Museums. Die Fachmitglieder sind beitragsfrei.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist dem

Vorstand bis spätestens 15. November zum Jahresschluss schriftlich zu erklären. Der

Beirat kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es gegen den Zweck des

Vereins verstößt, das Ansehen und die Belange des Vereins oder seiner Mitglieder

schädigt oder trotz schriftlicher Mahnung den Beitrag nicht bezahlt. Berufung an die

Mitgliederversammlung ist zulässig.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4

Alle Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Vereins zu fördern. Die Ordentlichen Mitglieder entrichten die Jahresbeiträge als Bringschuld unaufgefordert im 1. Quartal jedes Vereinsjahres.

§ 5

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins sowie des Senckenberg Museum für Naturkunde Görlitz – bis auf gekennzeichnete Ausnahmen – unentgeltlich teilzunehmen. Ebenso steht ihnen die Bibliothek des Museums unentgeltlich zur Verfügung.

Verwaltung des Vereins

§ 6

1. Den Verein verwalten

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Direktor des Museums soll dem Vorstand angehören. Die Vertretung des Vereins nach innen und außen obliegt dem 1. Vorsitzenden, im 3

Verhinderungsfall einem seiner Stellvertreter. Der Vorsitzende bzw. einer seiner Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder kann den Verein allein vertreten.

3. Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3(26a) EstG ausgeübt werden.

4. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden mindestens 30 Tage vorher schriftlich einberufen wird. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Der Mitgliederversammlung kommen zu:

a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,

b) Festsetzung der Beitragshöhe der Ordentlichen Mitglieder,

c) Abnahme der Jahresabrechnung sowie Entlastung des Vorstandes,

d) Bestätigung des Haushaltplanes

e) Änderung der Satzung

6. Die Wahlen zu den Vereinsämtern erfolgen auf 3 Jahre.

Verwendung der Mittel

§ 7

Auf der Basis des Vereinszwecks werden die Mittel des Vereins verwendet zur Förderung

a) des Erwerbs von Sammlungen, Sammlungsstücken, wissenschaftlichem Schrifttum

und Geräten,

b) von Veröffentlichungen

c) von Ausstellungsvorhaben und anderen Aktivitäten des Museums in der Öffentlichkeit,

d) von Forschungsprojekten

e) des wissenschaftlichen Nachwuchses

f) von Preisverleihungen.

Über die Art der Verwendung entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Direktors des Museums.

Die vom Verein auf diese Weise angeschafften Gegenstände und Sammlungen werden dem

Museum als Geschenk überlassen und sind als Geschenke des Vereins bzw. der

Einzelspender zu kennzeichnen.

Allgemeine Bestimmungen

§ 8

1. Die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Sitzungen oder Mitgliederversamm-

lungen sind innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn diese 1/5 der jeweiligen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

2. Über alle Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen und in der Direktion des Museums aufzubewahren sind.

3. Beschlüsse können auch auf dem Postwege oder per E-Mail – Umlauf gefasst werden.

4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen oder geheim. Wird von einem Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung verlangt, so muss diesem Verfahren stattgegeben werden.

5. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4

6. Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Kassenprüfung

§ 9

Von der Jahreshauptversammlung sind 2 Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu

wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe,

Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu

überprüfen sowie mindestens 1 mal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen

Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der

vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der

Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu

unterrichten.

Auflösung

§ 10

Der Verein kann nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung, die unter

Ankündigung des Zweckes mindestens 30 Tage vorher einberufen werden muss,

aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden

Mitglieder. Das bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke noch vorhandene Vermögen fällt an den Freistaat Sachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke unter Berücksichtigung der bisherigen Zwecke des Vereins zu verwenden hat. Dieser darf das angefallene Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke unter Berücksichtigung der bisherigen Aufgaben des Vereins verwenden.

Gerichtsstand / Erfüllungsort

§ 11

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Görlitz.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 09.12.2013 beschlossen.